Ab dem 01.01.2022 wird der von gesetzlich pflegeversicherten Bewohnerinnen/Bewohnern zu tragende Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen bei vollstationärer Pflege begrenzt, indem die gesetzliche Pflegekasse einen Teilbetrag übernimmt und an die Pflegeeinrichtung bezahlt, die deswegen den Rechnungsbetrag für die Bewohnerin/den Bewohner kürzt. Bei privat pflegeversicherten Pflegebedürftigen, die das Entgelt für die pflegebedingten Aufwendungen in voller Höhe selbst zahlen, erhöht sich ihr Erstattungsanspruch gegenüber der privaten Pflegeversicherung entsprechend.
Nach dem neu eingeführten § 43c des Sozialgesetzbuches, 11. Buch (SGB XI) gilt eine gestaffelte Begrenzung des Eigenanteils für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Um eine finanzielle Überforderung der vollstationär versorgten Pflegebedürftigen zu vermeiden, wird der von ihnen zu tragende Eigenanteil an der Pflegevergütung (einschließlich der Ausbildungskosten) mit zunehmender Dauer der vollstationären Pflege schrittweise verringert.
Voraussetzung hierfür ist, dass die berechtigten Pflegebedürftigen seit einem bestimmten Zeitraum Leistungen nach § 43 SGB XI beziehen müssen. Danach richtet sich auch die Höhe des Leistungszuschlags der gesetzlichen Pflegekassen.
1.Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bereits bis einschließlich 12 Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
2.Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 12 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 30 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
3.Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
4.Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
Bei der Bestimmung o.g. Monate werden auch Monate voll berücksichtigt, in denen die/der Pflegebedürftige nur für einen Teil des Monats Leistungen nach § 43 bezogen hat.
Berücksichtigt werden bei der Ermittlung der Leistungshöhe auch Zeiträume vollstationärer Versorgung in Pflegeeinrichtungen anderer Träger.
Stand: Januar 2024